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Wer benötigt eine Arbeitserlaubnis?

Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten benötigen eine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu können. Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und benötigen keine gesonderte Erlaubnis.

1. Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis

Fachkräfte aus Drittstaaten müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Qualifikation: Eine anerkannte berufliche oder akademische Ausbildung.
  • Arbeitsangebot: Ein konkreter Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Jobangebot.
  • Arbeitsmarktprüfung (wenn erforderlich): Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob für die Stelle kein bevorrechtigter Bewerber (EU-Bürger) verfügbar ist.
  • Gehalt: Das Gehalt muss den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen.

2. Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis

Fachkräfte aus Drittstaaten müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Qualifikation: Eine anerkannte berufliche oder akademische Ausbildung.
  • Arbeitsangebot: Ein konkreter Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Jobangebot.
  • Arbeitsmarktprüfung (wenn erforderlich): Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob für die Stelle kein bevorrechtigter Bewerber (EU-Bürger) verfügbar ist.
  • Gehalt: Das Gehalt muss den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen.

3. Besondere Regelungen für bestimmte Berufsgruppen

Einige Fachkräfte haben erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt:

  • Blaue Karte EU: Für hochqualifizierte Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt über einer bestimmten Schwelle (ca. 45.000 € oder 39.000 € in Mangelberufen, Stand 2024).
  • Mangelberufe: Berufe mit Fachkräftemangel (z. B. Ingenieure, IT-Spezialisten, Pflegekräfte) haben oft vereinfachte Bedingungen.
  • Westbalkan-Regelung: Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können unter bestimmten Bedingungen eine Arbeitserlaubnis erhalten.

4. Anerkennung von ausländischen Abschlüssen

Fachkräfte mit ausländischen Qualifikationen müssen diese anerkennen lassen. Die zentrale Stelle dafür ist „Anerkennung in Deutschland“ oder die jeweilige Kammer (z. B. IHK, Handwerkskammer).

5. Verfahren zur Beantragung der Arbeitserlaubnis

  1. Jobangebot einholen: Der Arbeitgeber stellt eine Einstellungszusage aus.
  2. Visumantrag stellen: Die Fachkraft beantragt ein nationales Visum bei der deutschen Botschaft im Herkunftsland.
  3. Arbeitsmarktzulassung: Die Bundesagentur für Arbeit prüft und erteilt die Zustimmung.
  4. Einreise nach Deutschland: Nach Erhalt des Visums kann die Fachkraft einreisen.
  5. Aufenthaltstitel beantragen: Innerhalb von 90 Tagen nach Einreise muss bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken beantragt werden.

6. Dauer und Verlängerung

  • Die Arbeitserlaubnis ist in der Regel an den Arbeitsvertrag gebunden.
  • Verlängerungen sind möglich, wenn das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt wird.
  • Nach mehreren Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
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