In einer zunehmend vernetzten Arbeitswelt ist es für Unternehmen in der EU ganz normal geworden, Mitarbeiter vorübergehend in andere EU-Länder zu entsenden – sei es für ein Projekt, eine Montage oder zur Unterstützung eines Tochterunternehmens. Doch bei der Entsendung ausländischer Fachkräfte innerhalb der EU gibt es einige rechtliche, administrative und praktische Punkte zu beachten.
1. Was bedeutet „Entsendung“?
Von Entsendung spricht man, wenn ein Unternehmen einen Mitarbeiter vorübergehend in ein anderes EU-Land schickt, um dort eine bestimmte Arbeit zu verrichten. Der Arbeitsvertrag mit dem ursprünglichen Arbeitgeber bleibt während der Entsendung bestehen.
Beispiel:
Ein spanisches IT-Unternehmen entsendet eine Programmiererin für drei Monate nach Deutschland, um bei einem Kunden ein neues Softwaresystem zu implementieren.
2. Wer kann innerhalb der EU entsendet werden?
Unterschieden wird zwischen:
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EU-/EWR-/Schweiz-Staatsangehörigen: Diese können grundsätzlich ohne Visum innerhalb der EU arbeiten und entsendet werden.
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Drittstaatsangehörige mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in einem EU-Staat: Hier gelten je nach Zielland spezielle Regeln. In vielen Fällen ist eine zusätzliche Genehmigung oder ein Visum notwendig.
Beispiel:
Ein türkischer Staatsangehöriger mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Frankreich kann nicht automatisch ohne Weiteres nach Deutschland entsendet werden. Es muss geprüft werden, ob er eine zusätzliche Erlaubnis benötigt.
3. Sozialversicherung: A1-Bescheinigung
Ein zentrales Dokument bei der Entsendung ist die sogenannte A1-Bescheinigung. Sie bestätigt, dass der Mitarbeiter während der Entsendung weiterhin im Heimatland sozialversichert ist.
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Sie wird in dem Land beantragt, in dem der Mitarbeiter regulär angestellt ist.
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Sie ist Voraussetzung, um eine doppelte Sozialversicherungspflicht im Gastland zu vermeiden.
Beispiel:
Ein polnischer Monteur wird für 4 Monate nach Österreich geschickt. Mit einer A1-Bescheinigung bleibt er in Polen versichert und muss sich nicht zusätzlich in Österreich anmelden.
4. Mindestarbeitsbedingungen im Gastland
Auch wenn der entsandte Mitarbeiter im Herkunftsland angestellt ist, müssen im Gastland bestimmte arbeitsrechtliche Bedingungen eingehalten werden – insbesondere:
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Mindestlohn
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Höchstarbeitszeit / Ruhezeiten
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Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
Diese Vorgaben sind in der EU-Entsenderichtlinie geregelt und sollen sicherstellen, dass entsandte Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden.
5. Meldepflichten im Zielland
Viele EU-Länder verlangen, dass die Entsendung vor Arbeitsbeginn elektronisch gemeldet wird – inklusive:
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Name des Mitarbeiters
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Zeitraum und Ort der Entsendung
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Kontaktperson im Gastland
Beispiel:
In Frankreich muss über das Portal SIPSI eine Entsendemeldung erfolgen, bevor die Tätigkeit beginnt.
6. Entsendung von Drittstaatsangehörigen innerhalb der EU
Wenn ein Drittstaatsangehöriger (z. B. aus der Türkei, Indien oder Ukraine) in einem EU-Land angestellt ist, braucht er für die Entsendung in ein anderes EU-Land häufig ein zusätzliches Visum oder eine Sondergenehmigung.
Beispiel:
Ein in den Niederlanden angestellter türkischer Mitarbeiter soll für zwei Monate nach Deutschland entsendet werden. Hierfür wird in der Regel ein Spezialvisum oder eine Arbeitserlaubnis für Entsendete benötigt.