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Stell dir vor: Du bist in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden – also offiziell geschützt. Und jetzt ist deine Familie endlich im Rahmen des Familiennachzugs nachgekommen. Dann gibt’s eine Möglichkeit, wie auch sie denselben Schutzstatus bekommen kann wie du: das sogenannte Familienasyl.

Das bedeutet ganz praktisch: Deine Frau, dein Mann, deine Kinder – sie alle könnten dieselben Rechte erhalten wie du. Sie wären dann auch offiziell als Flüchtlinge anerkannt.

Was spricht für Familienasyl?

  • Gleicher Schutz für alle:
    Wenn deine Familie Familienasyl bekommt, haben sie denselben Aufenthaltsstatus wie du – mit allen Rechten.
    Beispiel: Du bist als unbegleiteter Jugendlicher nach Deutschland geflüchtet. Deine Eltern durften später nachkommen, aber deine kleinen Geschwister mussten zurückbleiben. Wenn deine Eltern nun Familienasyl bekommen, dürfen sie auch deine minderjährigen, unverheirateten Geschwister nachholen.

  • Recht auf eigenes Bleiberecht:
    Deine Familie ist nicht mehr von deinem Status abhängig.
    Beispiel: Wenn du dich von deinem Partner trennst, muss er oder sie nicht automatisch ausreisen – mit dem Familienasyl darf er/sie trotzdem bleiben.

Was solltest du bedenken?

  • Keine Reisen ins Herkunftsland:
    Sobald deine Familie ebenfalls anerkannt ist, dürfen auch sie nicht mehr einfach in das Herkunftsland reisen – genau wie du.
    Beispiel: Wenn deine Eltern gerne zur Beerdigung eines Verwandten zurückreisen würden, wäre das nicht erlaubt.

  • Dein Status kann überprüft werden:
    Wenn deine Familie Familienasyl beantragt, kann das BAMF auch nochmal deinen eigenen Schutzstatus prüfen – und wenn sich in deinem Herkunftsland etwas geändert hat, kann er eventuell widerrufen werden.

Wer darf überhaupt Familienasyl beantragen?

  • Ehe- oder eingetragene Lebenspartner*innen

  • Minderjährige, ledige Kinder

  • Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings

  • Minderjährige, ledige Geschwister eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings

Wichtig: Die familiäre Beziehung muss schon im Herkunftsland bestanden haben. Und: Du musst anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter sein (eine Aufenthaltserlaubnis wegen Abschiebungsverbot reicht leider nicht).

Wann und wo beantragt man Familienasyl?

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Einreise deiner Familie gestellt werden. Und das geht so:

Schriftlich beim BAMF

Wenn deine Familie schon eine Aufenthaltserlaubnis für länger als 6 Monate hat (z. B. durch den Familiennachzug), kann der Antrag schriftlich an das BAMF in Nürnberg geschickt werden.
Wichtig: Antrag faxen und per Einschreiben schicken. Beides aufheben!
Vorteil: Sie müssen nicht in eine Erstaufnahmeeinrichtung – sondern können direkt bei dir wohnen.

Persönlich beim BAMF

Wenn die Aufenthaltserlaubnis kürzer als 6 Monate gültig ist oder noch keine vorliegt, muss der Antrag persönlich bei der zuständigen BAMF-Außenstelle gestellt werden. Dann heißt es oft: ab in eine Erstaufnahme.
Tipp: Wenn ihr das vermeiden wollt, beantragt vorab eine Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde.

Und was passiert, während der Antrag geprüft wird?

Wenn deine Familie schon eine Aufenthaltserlaubnis hat: Super! Die bleibt auch während des Asylverfahrens gültig – und sie behalten alle Rechte.
Wenn sie keine gültige Erlaubnis haben: Dann bekommen sie eine Aufenthaltsgestattung – mit allen Rechten und Pflichten von Asylbewerber*innen.

Familienasyl nicht möglich – was dann?

Falls du z. B. nur eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines Abschiebungsverbots hast, kann deine Familie kein Familienasyl beantragen.
Wenn dein Kind dann trotzdem nachkommt, wird für das Kind automatisch ein Asylverfahren gestartet – du wirst darüber schriftlich informiert.

Aber Achtung:
Wenn dein Asylantrag abgelehnt wurde, stehen die Chancen für dein Kind auch schlecht – außer es hat eigene Fluchtgründe.
Wenn nicht, wird der Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt – und das macht spätere Wiedereinreisen oder Verlängerungen schwieriger.

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