Welche Möglichkeiten hat meine Familie?
Wenn Sie in Deutschland als Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte*r anerkannt wurden und Ihre Familie über den Familiennachzug zu Ihnen gekommen ist, kann sie Familienasyl beantragen.
Familienasyl bedeutet, dass Ihre Familienangehörigen – also zum Beispiel Ihre Ehepartnerin oder Ihre minderjährigen Kinder – den gleichen Schutzstatus erhalten wie Sie. Das bringt viele Vorteile mit sich:
•Ihre Familie bekommt eine eigene Aufenthaltserlaubnis, unabhängig von Ihrem Aufenthaltsstatus.
• Ihre Angehörigen dürfen in Deutschland leben, arbeiten, zur Schule gehen und an Integrationskursen teilnehmen.
•Ihre Familie ist auch dann rechtlich abgesichert, wenn sich Ihre persönliche Situation ändert – zum Beispiel bei einer Trennung.
•Zusätzlich können Familienmitglieder unter bestimmten Bedingungen auch weitere Angehörige nachholen (z. B. minderjährige Geschwister).
Vor- und Nachteile des Familienasyls
Vorteile:
- Ihre Familie bekommt denselben Schutzstatus wie Sie (Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz)
- Gleiche Rechte wie Sie: z. B. Zugang zum Arbeitsmarkt, Integrationskurse, Sozialleistungen
- Privilegierter Familiennachzug: z. B. Nachholung von minderjährigen Geschwistern durch Eltern, wenn diese erfolgreich Familienasyl beantragt haben
- Ihre Angehörigen sind unabhängig von Ihrem Aufenthaltsstatus geschützt – z. B. bei Trennung oder Scheidung
Beispiel: Ein minderjähriger Flüchtling holt zunächst nur seine Eltern nach Deutschland. Nach erfolgreichem Familienasylantrag dürfen diese dann auch die jüngeren Geschwister nachholen.
Nachteile:
- Ihre Angehörigen dürfen nicht mehr in das Herkunftsland reisen
- Das BAMF kann Ihre eigene Schutzanerkennung erneut prüfen und ggf. widerrufen, wenn sich die Lage im Heimatland stark verändert hat
Wer kann Familienasyl beantragen?
- Ehe- oder Lebenspartner*in
- Minderjährige, ledige Kinder
- Eltern eines unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlings
- Minderjährige, ledige Geschwister eines unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlings
Voraussetzungen:
- Die Familie/Ehe muss bereits im Herkunftsland bestanden haben
- Der/die Schutzberechtigte muss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 oder 2 Satz 1 AufenthG haben (Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz)
Kein Familienasyl möglich, wenn Sie nur eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines nationalen Abschiebungsverbots (§25 Abs. 5) besitzen.
Antragstellung: Wann und wo?
- Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Einreise der Familie gestellt werden
- Zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Zwei Wege je nach Aufenthaltstitel:
1. Mit Aufenthaltstitel über 6 Monate (z. B. Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung):
- Antrag schriftlich an die BAMF-Zentrale in Nürnberg
- Formular auf bamf.de
- Antrag per Fax und Einschreiben verschicken, Belege aufbewahren
- Vorteil: Ihre Familie kann bei Ihnen wohnen, keine Pflicht zur Unterbringung in Erstaufnahme
2. Ohne Aufenthaltstitel über 6 Monate:
- Antrag persönlich bei einer BAMF-Außenstelle
- Ihre Familie muss i. d. R. zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen
Um dies zu vermeiden, kann vor Antragstellung bei der Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung beantragt werden. Diese gilt wie ein vorläufiger Aufenthaltstitel.
Welchen Status hat meine Familie während der Prüfung?
- Mit Aufenthaltstitel über 6 Monate: Die Aufenthaltserlaubnis bleibt bestehen. Zusätzliche Aufenthaltsgestattung hat keine Auswirkungen auf Rechte.
- Ohne Aufenthaltstitel über 6 Monate: Der alte Titel erlischt, Ihre Familie erhält eine Aufenthaltsgestattung mit eingeschränkten Rechten (wie bei Asylbewerber*innen)
Was tun, wenn kein Familienasyl möglich ist?
Wenn Sie:
- noch im Asylverfahren sind,
- abgelehnt wurden oder
- nur eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 AufenthG haben,
kann kein Familienasyl beantragt werden.
In diesem Fall gilt für minderjährige, ledige Kinder, die zu Ihnen nach Deutschland gekommen sind:
- Es wird automatisch ein Asylverfahren für das Kind eingeleitet
- Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung und können entscheiden, ob das Verfahren durchgeführt werden soll
Wichtig:
- Wenn Ihr eigener Asylantrag abgelehnt wurde, wird auch der Antrag Ihres Kindes in der Regel abgelehnt – es sei denn, das Kind hat eigene Fluchtgründe
- Kinder erhalten dann oft eine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ – mit negativen Folgen für Aufenthalt und Wiedereinreise