Welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug?
Wenn Sie Ihre Familie nach Deutschland holen möchten, gelten bestimmte Voraussetzungen – abhängig von Ihrem Aufenthaltsstatus.
•Wenn Sie als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling anerkannt sind, haben Sie in der Regel ein Recht auf Familiennachzug. Das heißt: Ihre engsten Familienangehörigen dürfen unter bestimmten Bedingungen nachkommen.
•Wenn Ihr Asylverfahren noch läuft oder Sie nur eine Duldung haben, ist ein Familiennachzug nicht möglich.
•Wenn Sie subsidiären Schutz oder eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines Abschiebungsverbots haben, gelten besondere Regeln. In diesen Fällen ist ein Familiennachzug nur in Ausnahmefällen erlaubt – zum Beispiel aus humanitären Gründen.
Auf dieser Seite erfahren Sie, was für geflüchtete Personen beim Familiennachzug wichtig ist.
Für Menschen aus anderen Ländern, die keine Schutzberechtigung haben (sogenannte Drittstaatsangehörige), gelten andere Voraussetzungen. Mehr dazu finden Sie auf unserer Themenseite „Familienzusammenführung“.
Familiennachzug: Ihre Rechte und Möglichkeiten
Kann ich Familiennachzug beantragen?
Ob Sie Ihre Familie nach Deutschland holen können, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Grundsätzlich benötigen Sie mindestens eine Aufenthaltserlaubnis. Je nach Schutzstatus gelten unterschiedliche Regelungen:
1. Sie sind anerkannter Flüchtling, Resettlement-Flüchtling oder Asylberechtigter:
Dann haben Sie das Recht auf Familiennachzug. Ihre Familie kann unter erleichterten Bedingungen nachkommen („privilegierter Familiennachzug“).
2. Sie haben subsidiären Schutz:
Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf Familiennachzug. Ihre Familie kann aber trotzdem einen Antrag stellen. Voraussetzungen:
- Es müssen humanitäre Gründe vorliegen (z. B. lange Trennung, schwerkranke Kinder)
- Maximal 1.000 Personen pro Monat dürfen einreisen
- Deutschkenntnisse, gesicherter Lebensunterhalt, familiäre Bindung wirken sich positiv aus
3. Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines Abschiebungsverbots:
Ein Antrag ist nur in Ausnahmefällen möglich, z. B.:
- Die Trennung ist unzumutbar
- Es besteht eine gesundheitliche oder familiäre Notlage
- Der Aufenthalt in Deutschland wird voraussichtlich länger als ein Jahr dauern
Welche Familienangehörigen darf ich nachholen?
Sie dürfen grundsätzlich folgende Personen nachholen:
- Ihren Ehe- oder Lebenspartner (über 18 Jahre bei Eheschließung)
- Ihre minderjährigen, ledigen Kinder
Wenn Sie selbst minderjährig und ledig sind:
- Ihre Eltern oder andere sorgeberechtigte Erwachsene
- Minderjährige Geschwister nur bei gesichertem Lebensunterhalt und Wohnraum
In seltenen Härtefällen ist ein Familiennachzug auch für andere Angehörige möglich (nach §36 Abs. 2 oder §22 AufenthG). Dies erfordert eine außergewöhnliche Notlage und umfangreiche Nachweise.
Welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug?
Die Voraussetzungen hängen von Ihrem Aufenthaltsstatus ab:
Privilegierter Familiennachzug (für Flüchtlinge & Asylberechtigte):
- Kein Nachweis von Einkommen oder Wohnraum nötig
- Wichtig: Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Anerkennung gestellt werden
Subsidiär Schutzberechtigte:
- Humanitäre Gründe müssen vorliegen
- Deutschkenntnisse, Lebensunterhalt, Gesundheit und Gefährdung der Angehörigen spielen eine Rolle
- Ehe muss vor der Flucht geschlossen worden sein
Personen mit Abschiebungsverbot:
- Gesicherter Lebensunterhalt: keine Leistungen vom Staat
- Ausreichender Wohnraum (z. B. 12 m² pro Person ab 6 Jahren)
- Krankenversicherung muss bestehen
- Ehepartner brauchen Deutschkenntnisse auf A1-Niveau (mit Ausnahmen)
Wie und wo wird der Antrag gestellt?
- Ihre Familie muss den Visumsantrag bei der deutschen Auslandsvertretung stellen (z. B. Botschaft im Herkunfts- oder Aufenthaltsland).
- Sie müssen der Ausländerbehörde in Deutschland mitteilen, dass Sie den Familiennachzug beantragen wollen. Dies erfolgt durch eine fristwahrende Anzeige (z. B. per Fax oder über das Webformular des Auswärtigen Amts).
Wichtig: Die Mitteilung muss innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Anerkennung erfolgen, um von den erleichterten Bedingungen zu profitieren.
Nach Antragstellung prüft die Ausländerbehörde die Voraussetzungen und gibt eine Stellungnahme ab. Das Verfahren kann mehrere Monate bis über ein Jahr dauern
Erleichterungen für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Niederlassungserlaubnis
- Ehepartner*innen müssen kein Einkommen nachweisen, einfache Deutschkenntnisse (A1) sind aber erforderlich
- Kinder müssen keine Sprachkenntnisse mitbringen
- Bei Nachzug von Eltern zu einem deutschen Kind ist kein Nachweis des Lebensunterhalts nötig
- Personen mit Niederlassungserlaubnis müssen Lebensunterhalt und Wohnraum meist nachweisen
Welche Unterlagen braucht meine Familie bei der Botschaft?
- Terminbestätigung der Botschaft
- Kopie der fristwahrenden Anzeige
- Visumsanträge für alle Familienmitglieder
- Familienregisterauszug (wenn vorhanden)
- Geburts- und Heiratsurkunden
- Kopie Ihrer Aufenthaltserlaubnis
- Kopie Ihres BAMF-Bescheids
Tipp: Prüfen Sie vorher die Website der Botschaft – ggf. werden weitere Dokumente verlangt.
Was tun bei Ablehnung durch die Ausländerbehörde?
- Die Auslandsvertretung lehnt den Antrag mit einer Begründung ab (z. B. Verdacht auf Scheinehe)
Möglichkeiten:
- Widerspruch einlegen (Remonstration) innerhalb eines Monats direkt bei der Botschaft
- Klage beim Verwaltungsgericht Berlin einreichen
Lassen Sie sich dazu von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten. Wenn keine Rechtsbelehrung beigefügt ist, haben Sie ein Jahr Zeit für die Klage.
Beratung und Unterstützung
- Beratungsstellen und Anwält*innen finden Sie über unsere Seite „Lokale Informationen“
- Unterstützung vom PRO ASYL-Rechtshilfefonds ist möglich, wenn Sie kein Geld für eine anwaltliche Vertretung haben
- Hilfe für Ihre Familie im Ausland: Familienunterstützungsprogramme (FAP) der IOM – Adressen finden Sie auf b-umf.de oder iom.int
Was ist nach der Einreise Ihrer Familie zu tun?
- Anmeldung beim Einwohnermeldeamt (Bürgeramt)
- Antrag auf:
- Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung (§§27–36a AufenthG) bei der Ausländerbehörde oder
- Familienasyl (§26 AsylG) beim BAMF
Welche Option sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab. Infos dazu finden Sie im Kapitel „Familienasyl“.
Weitere wichtige Schritte
- Krankenversicherung: Ihre Familie muss angemeldet werden
- Sozialleistungen: Falls Sie Leistungen erhalten, müssen Sie Ihre Familie beim Jobcenter oder Sozialamt anmelden
- Schule: Schulpflichtige Kinder müssen angemeldet werden
Ich habe Familienmitglieder verloren – was kann ich tun?
- DRK Suchdienst: www.drk-suchdienst.de
- Refunite: Online-Plattform zur Suche nach vermissten Familienangehörigen
- Trace the Face: Foto-basierte Suche nach Angehörigen weltweit