Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen, müssen sich an die deutschen arbeitsrechtlichen Vorschriften halten. Besonders wichtig sind dabei der gesetzliche Mindestlohn und die Sozialversicherungspflicht. Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob das Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland hat oder nicht.
1. Mindestlohn für ausländische Arbeitgeber in Deutschland
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,82 Euro pro Stunde. Dieser Mindestlohn gilt verpflichtend für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Das bedeutet, dass auch ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, mindestens diesen Stundenlohn zahlen müssen.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Es gibt nur wenige Ausnahmen vom Mindestlohn. Beispielsweise gelten für folgende Gruppen gesonderte Regelungen:
- Auszubildende: Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Personen, die eine betriebliche Ausbildung absolvieren.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten: Hier besteht keine Mindestlohnpflicht.
- Langzeitarbeitslose: Personen, die nach langer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle antreten, können in den ersten sechs Monaten unterhalb des Mindestlohns bezahlt werden.
Für Branchen mit Tarifverträgen kann es höhere Mindestlöhne geben. Beispielsweise liegt der tarifliche Mindestlohn in der Baubranche oder Pflegebranche oft über dem gesetzlichen Mindestlohn.
Konsequenzen bei Verstößen
Wenn ein Unternehmen den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt, drohen hohe Strafen:
- Bußgelder bis zu 500.000 Euro.
- Nachzahlungen des nicht gezahlten Lohns an die betroffenen Arbeitnehmer.
- Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge.
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) prüft regelmäßig, ob Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten. Besonders in Branchen wie Bau, Logistik, Reinigung oder Gastronomie finden häufig Kontrollen statt.
2. Sozialversicherungspflicht für ausländische Arbeitgeber
In Deutschland gilt das Territorialprinzip: Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, sozialversicherungspflichtig sind, auch wenn ihr Arbeitgeber im Ausland sitzt. Arbeitgeber müssen also Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter abführen.
Welche Versicherungen sind verpflichtend?
Arbeitgeber müssen für ihre Beschäftigten folgende Sozialversicherungsbeiträge abführen:
- Krankenversicherung (ca. 14,6 % des Bruttoeinkommens, geteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
- Rentenversicherung (18,6 % des Bruttoeinkommens, ebenfalls geteilt)
- Arbeitslosenversicherung (2,6 % des Bruttoeinkommens)
- Pflegeversicherung (3,4 %, für Kinderlose 4 %)
Insgesamt machen diese Abgaben rund 40 % des Bruttogehalts aus, die je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden.
Welche Schritte muss ein ausländischer Arbeitgeber unternehmen?
Ein ausländisches Unternehmen, das Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, muss folgende Schritte beachten:
-
Betriebsnummer beantragen:
Jedes Unternehmen, das in Deutschland Mitarbeiter anmeldet, benötigt eine Betriebsnummer, die bei der Agentur für Arbeit beantragt wird. Ohne diese Nummer können keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. -
Mitarbeiter bei einer Krankenkasse anmelden:
Arbeitnehmer müssen bei einer deutschen Krankenkasse angemeldet werden. Die gewählte Krankenkasse übernimmt die Abführung aller Sozialversicherungsbeiträge. -
Beitragsnachweise einreichen:
Jeden Monat müssen ausländische Arbeitgeber eine Meldung über die fälligen Beiträge bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. -
Sozialversicherungsbeiträge pünktlich zahlen:
Arbeitgeber müssen die fälligen Beiträge bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats an die Krankenkasse überweisen. -
Bestellung eines Bevollmächtigten in Deutschland:
Seit dem 1. Januar 2021 sind ausländische Unternehmen verpflichtet, einen Bevollmächtigten in Deutschland zu benennen, der die Entgeltunterlagen in deutscher Sprache verwaltet und für eventuelle Prüfungen durch Behörden zur Verfügung stellt.
3. Beispiel aus der Praxis
Ein französisches Logistikunternehmen beauftragt Fahrer, um Waren von Frankreich nach Deutschland zu transportieren. Da die Fahrer regelmäßig in Deutschland arbeiten, muss das Unternehmen folgende Pflichten erfüllen:
- Zahlung des deutschen Mindestlohns von 12,82 Euro pro Stunde.
- Anmeldung der Fahrer bei einer deutschen Krankenkasse zur Sozialversicherung.
- Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständigen Stellen.
- Benennung eines Bevollmächtigten in Deutschland, der für Prüfungen erreichbar ist.
Ein weiteres Beispiel ist ein polnisches Bauunternehmen, das Mitarbeiter auf einer deutschen Baustelle beschäftigt. Auch dieses Unternehmen muss den Mindestlohn einhalten, Sozialabgaben abführen und sich an die deutschen Vorschriften halten.