Die Begriffe Asyl und Flüchtlingsschutz werden oft synonym verwendet, haben jedoch unterschiedliche rechtliche Grundlagen. Beide Konzepte bieten Schutz für Menschen, die aus ihrem Heimatland geflohen sind, basieren aber auf verschiedenen Kriterien.
1. Asylrecht
Das Asylrecht ist ein spezifischer Schutz, der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert ist. Es richtet sich an Personen, die aus politischen Gründen verfolgt werden.
Voraussetzungen für Asyl in Deutschland:
- Der Antragsteller muss persönlich verfolgt sein (z. B. wegen politischer Überzeugung, Religion oder bestimmten gesellschaftlichen Gruppen).
- Die Verfolgung muss vom Staat des Herkunftslandes ausgehen.
- Eine Einreise über einen sicheren Drittstaat (z. B. ein anderes EU-Land) führt in der Regel zur Ablehnung des Asylantrags.
Beispiel für Asyl:
Ein Journalist aus einem autoritären Staat wird wegen regimekritischer Berichte verfolgt und erhält in Deutschland Asyl, da er wegen seiner politischen Meinung bedroht wird.
2. Flüchtlingsschutz
Flüchtlingsschutz basiert auf der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 und wird nach deutschem Recht im Asylgesetz (§3 AsylG) angewendet. Er gilt für Personen, die in ihrem Heimatland aus verschiedenen Gründen verfolgt werden, nicht nur aus politischen Gründen.
Voraussetzungen für Flüchtlingsschutz:
- Die Person muss aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden.
- Die Verfolgung kann sowohl vom Staat als auch von nichtstaatlichen Akteuren (z. B. Milizen oder Terrororganisationen) ausgehen.
- Eine Rückkehr in das Herkunftsland ist nicht möglich, weil Lebensgefahr besteht.
Beispiel für Flüchtlingsschutz:
Eine Frau aus einem Land, in dem Frauen massiver Gewalt und Unterdrückung ausgesetzt sind, kann Flüchtlingsschutz erhalten, wenn ihr durch Familie oder gesellschaftliche Strukturen Gefahr droht.
3. Subsidiärer Schutz
Wenn weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden kann, kommt der subsidiäre Schutz in Betracht. Dieser gilt für Personen, die in ihrem Herkunftsland ernsthafter allgemeiner Gefahr ausgesetzt sind, z. B. durch Krieg oder Folter.
Voraussetzungen für subsidiären Schutz:
- Es besteht keine gezielte persönliche Verfolgung, aber die allgemeine Sicherheitslage ist lebensbedrohlich.
- Die Person wäre bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Gefahren (z. B. Krieg, Folter oder unmenschlicher Behandlung) ausgesetzt.
Beispiel für subsidiären Schutz:
Ein Mann aus Syrien kann keinen Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten, aber er wird durch den Bürgerkrieg gefährdet. Deshalb bekommt er subsidiären Schutz.
4. Abschiebungsverbot
Personen, die weder Asyl noch Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz erhalten, können unter bestimmten Umständen vor einer Abschiebung geschützt werden.
Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot:
- In der Heimat droht eine extreme humanitäre Notlage.
- Der Antragsteller ist schwer krank und eine medizinische Versorgung ist im Herkunftsland nicht gewährleistet.