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Wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten, brauchen Sie eine Arbeitserlaubnis. Ob Sie diese Erlaubnis bekommen, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab.

Ich bin im Asylverfahren

Wenn Sie einen Ankunftsnachweis oder eine Aufenthaltsgestattung haben, dürfen Sie nicht sofort arbeiten. Sie müssen eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Sie anfangen zu arbeiten.

Wann dürfen Sie arbeiten?

  • Nach 3 Monaten: Wenn Sie nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen

  • Nach 6 Monaten: Wenn Sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und minderjährige Kinder haben

  • Nach 9 Monaten: Wenn Sie keine Kinder haben und noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen

Nicht erlaubt ist die Arbeit, wenn:

  • Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, weil ein anderes EU-Land zuständig ist (Dublin-Verfahren)

  • Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsland“ kommen und Ihr Antrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde

Ausnahme: Auch im Dublin-Verfahren dürfen Sie nach 9 Monaten eine Arbeitserlaubnis beantragen, wenn Sie weiterhin in Deutschland sind.

Ich habe eine Duldung

Auch mit einer Duldung können Sie unter bestimmten Bedingungen arbeiten, aber nicht selbstständig.

Wann dürfen Sie arbeiten?

  • Nach 3 Monaten: Wenn Sie nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen

  • Nach 6 Monaten: Wenn Sie noch dort wohnen

Nicht erlaubt ist die Arbeit, wenn:

  • Sie bei der Abschiebung nicht mitgeholfen oder falsche Angaben gemacht haben

  • Sie aus einem „sicheren Herkunftsland“ kommen und Ihr Antrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde

Wichtig: Arbeitserlaubnis gilt nur für einen bestimmten Job

Die Arbeitserlaubnis ist nicht allgemein gültig, sondern nur für eine bestimmte Arbeitsstelle.

So funktioniert es:

  1. Ihr Arbeitgeber muss ein Formular über den Job ausfüllen (Stellenbeschreibung).

  2. Sie selbst müssen den „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ausfüllen.

  3. Beide Formulare geben Sie bei der Ausländerbehörde ab.

 Die Behörde sollte innerhalb von 2 Wochen antworten. Wenn nicht:

  • Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle (z. B. proasyl.de)

  • Oder stellen Sie einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht

Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis

Wenn Sie als Geflüchtete*r anerkannt wurden, also z. B. als:

  • Asylberechtigte*r

  • Flüchtling

  • Subsidiär Schutzberechtigte*r

… dann dürfen Sie ohne Einschränkungen arbeiten – als Angestellter oder Selbständiger. Für Sie gelten die gleichen Regeln wie für Deutsche.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines Abschiebungsverbots bekommen haben, entscheidet die Ausländerbehörde, ob Sie arbeiten dürfen oder nicht. Diese Info steht direkt auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder auf einem Zusatzblatt.

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